| Stellung
der Frau in der Gesellschaft – Ehe - Matrimonium |
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Die Stellung der
römische Frau in Familie und Gesellschaft jeden Standes war in der
Regel freier und besser als zum Beispiel in Griechenland. Sie lebte im
Hauptraum des Hauses, nahm an den Gastmählern ebenso teil wie an
den Schauspielen; im Familienhaushalt selbst hatte sie die respektierte
Stellung der Herrin inne, die persönlich, wenn
immer möglich,
keine grobe Arbeit leistete, vor allem Haus und Kinder betreute und spann.
Spinnen und Weben galt bis in die augusteische Zeit als traditionelle
Hauptbeschäftigung der Römerin; der Webstuhl wurde zum Symbol
fraulichen Fleißes.
Die römischen
Mädchen galten bereits mit 12 Jahren als volljährig (die jungen
mit 14); sie wurden in der Regel schon zwischen dem 13, und 17. Lebensjahr
verheiratet. Ausgesprochene Liebesheiraten bildeten dabei lange Zeit die
Ausnahme, vielmehr waren gerade bei Kindern der Führungsschicht "politische"
Ehen und Ehen, die primär auf Grund gesellschaftlicher oder materieller
Interessen geschlossen wurden, die Regel.
Die Eheschließung
war ein privater Akt, Braut und Bräutigam erschienen nicht vor einem
Priester oder Standesbeamten; die Eheschließung wird nicht schriftlich
fixiert. Es gibt keinen Ehevertrag, sondern nur einen Vertrag über
die Mitgift. Rechtlich gesehen war auch die Scheidung für Mann und
Frau genauso leicht und formlos wie die Heirat.
Zunächst dominierte
im römischen Bereich die Form der sog. Manus-Ehe, bei welcher
die Frau aus der patria potestas ihres eigenen pater familias ausschied
und unter die neue ihres Mannes beziehungsweise dessen pater familias
geriet. Auf diese Weise brachte sie ihr gesamtes Vermögen in die
neue familia ein; sie selbst konnte darüber nicht mehr verfügen.
Da diese juristische Form der Ehe materiell nicht nur die Frau benachteiligte,
sondern bei ihrem Tod auch deren bisherige Familie und Verwandtschaft,
die vom Erbgang ausgeschlossen war, setzte sich seit der Epoche der späten
Republik mehr und mehr die Form der manus-freien Ehe durch. Dabei
trat die Frau nicht mehr unter die volle patria potestas ihres Mannes
bzw. dessen pater familias; auf der Grundlage eines vor Zeugen abgeschlossenen
Ehevertrages blieb sie vielmehr im Besitz ihres eigenen Vermögens.
Zugleich war diese neue juristische Form der Ehe, die bald allgemein üblich
wurde, auch relativ leicht, nämlich schon durch die Willenserklärung
eines Partners, wieder zu scheiden. Damit waren freilich die alten patriarchalischen
Formen der römischen Familie erschüttert.
Neben der rechtlich
fixierten Ehe, dem matrimonium im engeren Sinne, existierte in ständig
zunehmendem Maße die rechtlich nicht verankerte Form des Zusammenlebens,
der concubinatus, und dies in allen sozialen Schichten."
Das römische
Frauenideal blieb jedoch die unbescholtene Ehefrau und Mutter, die
dann, wenn sie drei Kinder geboren hatte, durch eine besondere Stola ausgezeichnet
wurde und als femina stolata hohes Ansehen genoss. Das höchste Frauenideal
war schließlich die univira, jene Frau, welche in ihrem ganzen Leben
"nur eines Mannes Frau und Geliebte" wurde, wie die Inschriften rühmen.
In der Realität ist diese Lebensform freilich immer seltener erreicht
worden. Mochte es auch übertrieben sein, wenn sich Martial darüber
ereiferte, daß in Rom keine Frau "nein" sagte, so war die Promiskuität
doch vorherrschend, gerade in der Führungsschicht der bunte Wechsel
von Ehen und Scheidungen üblich.
Mochte Tacitus' Frauenideal
noch ganz evident durch Reinheit (pudicitia), adlige Abstammung (nobilitas),
Fruchtbarkeit (fertilitas), Reichtum (opes), aber auch Schönheit
(forma) geprägt sein, mochte er sich die Frau in erster Linie als
Erzieherin der Kinder und als konsequente Gefährtin des Mannes in
guten wie erst recht in schlimmen Zeiten wünschen, die sich von allen
direkten Eingriffen in die Politik zurückzuhalten hatte, mochte ihn
schaudern vor weiblicher Laszivität und Herrschsucht, Ehrgeiz und
Zügellosigkeit - die Affären und Exzesse, die er mitzuteilen
hatte, und das Bild, das auch andere Autoren aus der Epoche des Principats
vermitteln, sind eindeutig genug. Slaven waren bis ins 3. Jahrhundert
nicht zur Ehe berechtigt.
| Vgl.
Karl Christ, Die Römer. München, 1994 S. 107 ff.
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