Stellung der Frau in der Gesellschaft – Ehe - Matrimonium  

Die Stellung der römische Frau in Familie und Gesellschaft jeden Standes war in der Regel freier und besser als zum Beispiel in Griechenland. Sie lebte im Hauptraum des Hauses, nahm an den Gastmählern ebenso teil wie an den Schauspielen; im Familienhaushalt selbst hatte sie die respektierte Stellung der Herrin inne, die persönlich, wenn

immer möglich, keine grobe Arbeit leistete, vor allem Haus und Kinder betreute und spann. Spinnen und Weben galt bis in die augusteische Zeit als traditionelle Hauptbeschäftigung der Römerin; der Webstuhl wurde zum Symbol fraulichen Fleißes.

Die römischen Mädchen galten bereits mit 12 Jahren als volljährig (die jungen mit 14); sie wurden in der Regel schon zwischen dem 13, und 17. Lebensjahr verheiratet. Ausgesprochene Liebesheiraten bildeten dabei lange Zeit die Ausnahme, vielmehr waren gerade bei Kindern der Führungsschicht "politische" Ehen und Ehen, die primär auf Grund gesellschaftlicher oder materieller Interessen geschlossen wurden, die Regel.

Die Eheschließung war ein privater Akt, Braut und Bräutigam erschienen nicht vor einem Priester oder Standesbeamten; die Eheschließung wird nicht schriftlich fixiert. Es gibt keinen Ehevertrag, sondern nur einen Vertrag über die Mitgift. Rechtlich gesehen war auch die Scheidung für Mann und Frau genauso leicht und formlos wie die Heirat.

Zunächst dominierte im römischen Bereich die Form der sog. Manus-Ehe, bei welcher die Frau aus der patria potestas ihres eigenen pater familias ausschied und unter die neue ihres Mannes beziehungsweise dessen pater familias geriet. Auf diese Weise brachte sie ihr gesamtes Vermögen in die neue familia ein; sie selbst konnte darüber nicht mehr verfügen. Da diese juristische Form der Ehe materiell nicht nur die Frau benachteiligte, sondern bei ihrem Tod auch deren bisherige Familie und Verwandtschaft, die vom Erbgang ausgeschlossen war, setzte sich seit der Epoche der späten Republik mehr und mehr die Form der manus-freien Ehe durch. Dabei trat die Frau nicht mehr unter die volle patria potestas ihres Mannes bzw. dessen pater familias; auf der Grundlage eines vor Zeugen abgeschlossenen Ehevertrages blieb sie vielmehr im Besitz ihres eigenen Vermögens. Zugleich war diese neue juristische Form der Ehe, die bald allgemein üblich wurde, auch relativ leicht, nämlich schon durch die Willenserklärung eines Partners, wieder zu scheiden. Damit waren freilich die alten patriarchalischen Formen der römischen Familie erschüttert.

Neben der rechtlich fixierten Ehe, dem matrimonium im engeren Sinne, existierte in ständig zunehmendem Maße die rechtlich nicht verankerte Form des Zusammenlebens, der concubinatus, und dies in allen sozialen Schichten."

Das römische Frauenideal blieb jedoch die unbescholtene Ehefrau und Mutter, die dann, wenn sie drei Kinder geboren hatte, durch eine besondere Stola ausgezeichnet wurde und als femina stolata hohes Ansehen genoss. Das höchste Frauenideal war schließlich die univira, jene Frau, welche in ihrem ganzen Leben "nur eines Mannes Frau und Geliebte" wurde, wie die Inschriften rühmen. In der Realität ist diese Lebensform freilich immer seltener erreicht worden. Mochte es auch übertrieben sein, wenn sich Martial darüber ereiferte, daß in Rom keine Frau "nein" sagte, so war die Promiskuität doch vorherrschend, gerade in der Führungsschicht der bunte Wechsel von Ehen und Scheidungen üblich.

Mochte Tacitus' Frauenideal noch ganz evident durch Reinheit (pudicitia), adlige Abstammung (nobilitas), Fruchtbarkeit (fertilitas), Reichtum (opes), aber auch Schönheit (forma) geprägt sein, mochte er sich die Frau in erster Linie als Erzieherin der Kinder und als konsequente Gefährtin des Mannes in guten wie erst recht in schlimmen Zeiten wünschen, die sich von allen direkten Eingriffen in die Politik zurückzuhalten hatte, mochte ihn schaudern vor weiblicher Laszivität und Herrschsucht, Ehrgeiz und Zügellosigkeit - die Affären und Exzesse, die er mitzuteilen hatte, und das Bild, das auch andere Autoren aus der Epoche des Principats vermitteln, sind eindeutig genug. Slaven waren bis ins 3. Jahrhundert nicht zur Ehe berechtigt.

 

Vgl. Karl Christ, Die Römer. München, 1994 S. 107 ff.