NEUER STUDIENPLAN
DER STUDIENRICHTUNG PÄDAGOGIK
an der Universität Klagenfurt
(Beschluss der Studienkommission Pädagogik vom 1. Juni 1999)
TEIL 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Qualifikationsprofil
§ 2 Übergreifende Bildungsprinzipien
§ 3 Allgemeine Richtlinien
§ 4 Besondere Bestimmungen für
körperbehinderte und sinnesbeeinträchtigte Studierende
§ 5 Studiendauer und Studienabschnitte
§ 6 Arten der Lehrveranstaltungen
§ 7 Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Teilnehmerzahl
§ 8 Erster Studienabschnitt
§ 9 Zweiter Studienabschnitt
§ 10 Praxis
§ 11 Freie Wahlfächer
§ 12 Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 13 Diplomarbeit
§ 14 Erste Diplomprüfung
§ 15 Zweite Diplomprüfung
§ 16 Überlappung von Studienabschnitten
TEIL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Ausbildungsziele
Das Studium der Pädagogik vermittelt ein Grundwissen in systematischer, historischer und vergleichender Erziehungswissenschaft, bietet eine Einführung in Theorien, Methoden und Forschungsfelder des Faches und stellt einen Zusammenhang zwischen Wissenschaft und den pädagogischen Arbeits- und Berufsfeldern her.
Im Rahmen des Studiums der Pädagogik an der Universität Klagenfurt sollen Studierende befähigt werden, Problemstellungen in pädagogischen Arbeits- und Berufsfeldern unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Methoden zu bewältigen. Dies erfordert Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Theorien und Praxiserfahrungen, Beratungs- und Lösungskompetenzen, Sozial-, Team- und Kommunikationskompetenzen und die Fähigkeiten zur eigenständigen Arbeit bei der Organisation, Durchführung und Evaluation von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Erziehungs- und Bildungsbereich. Im Speziellen können Studierende der Pädagogik folgende Kompetenzen erwerben:
(2) Fachspezifische Kompetenzen
zur Erarbeitung des aktuellen Forschungsstandes in den jeweiligen Fachbereichen der Pädagogik,
zur kritischen Reflexion pädagogischer Theorie und Praxis,
für die Wahrnehmung und Analyse von Sozialisationsprozessen,
zur trans- und interdisziplinären Arbeit,
für den Einsatz der wesentlichen Methoden und Verfahren pädagogischer Forschungs- und Entwicklungsarbeit,
zur Entwicklung und Evaluation von Forschungsprojekten,
in der englischen Sprache.
(3) Berufspraktische Kompetenzen
zur Organisation und Durchführung von Bildungsprozessen (u.a. Führungs-, Programm-planungs-, Kommunikations-, Präsentations-, Moderations-, Mediationskompetenz, Fähigkeiten zum Konfliktmanagement),
im Bereich des Innovations- und Projektmanagements,
zur Planung und Durchführung von Evaluation,
zum Qualitätsmanagement im Bildungsbereich,
in der Beratung im Bereich der Erziehung und Bildung,
zur Anregung, Förderung, Steuerung und Beurteilung von Lehr- und Lernprozessen,
zur reflektierten Einbindung neuer Medien in die Bildungsarbeit.
(4) Soziale und persönlichkeitsbildende Kompetenzen
Einsicht in die geschichtliche Gewordenheit der eigenen Person und des sozialen Umfeldes, sowie die Fähigkeit, die Vergangenheit als einen Teil der Gegenwart anzunehmen und daraus Konsequenzen für zukünftiges Handeln zu ziehen,
Einsicht in die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern, den sozialen Schichten, den berufstätigen und beschäftigungslosen Menschen, den behinderten und nicht behinderten Menschen sowie die Fähigkeit, Widersprüche und Diskrepanzen auszuhalten und sich gleichzeitig für die Aufklärung und den Abbau von Ungleichheiten einzusetzen,
Einsicht in die Mechanismen personaler und struktureller Gewalt, sowie die Fähigkeit, sich in die Standpunkte und Handlungen anderer einzufühlen, Aggressionen abzubauen und pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu erproben,
Reflexion des technisch-ökonomischen Fortschritts und seiner Folgen für die Lebensqualität des Menschen, sowie die Fähigkeit, mit den natürlichen Ressourcen und den Grundlagen der menschlichen Existenz verantwortungsvoll umzugehen,
Kenntnis der Wirksamkeit massenpsychologisch erzeugter und massenmedial vermittelter Ideologien, sowie die Fähigkeit, sich informations- und kommunikationskritisch einen eigenen Standpunkt zu erarbeiten und ihn diskursiv zu vertreten,
Offenheit für fremde Menschen, ihre Kulturen und Sprachen, sowie die Fähigkeit, auf Verschiedenheiten mit Toleranz, Anerkennung und Integrationsmaßnahmen zu reagieren,
Einsicht in die Notwendigkeit lebenslangen Lernens und der selbstkritischen Arbeit an der eigenen Persönlichkeit, sowie die Fähigkeit zum vernetzten Denken und zu regional- bzw. situationsspezifischem Handeln.
(5) Tätigkeitsbereiche/Berufsfelder
Diese Kompetenzen können im Studium durch spezifische Inhalte, Methoden und Organisationsformen von Lehrveranstaltungen, Projektarbeit, reflektierter Praxis und Prüfungen erworben werden. Sie kommen in den folgenden Tätigkeitsbereichen und Berufsfeldern zum Tragen:
Wissenschaftliche Forschung und Lehre (z.B. Universität, Wirtschaft, Forschungseinrichtungen in freier Trägerschaft),
Beratungs- und Betreuungstätigkeit:
in Schulen und Institutionen im schulischen Umfeld (z.B. Einrichtungen zur Lernbetreuung, Einrichtungen der Lehrerfortbildung),
in sozial-, sonder- und integrationspädagogischen Einrichtungen (z.B. Heimen, Wohngemeinschaften, Beratungsstellen) und Bereichen (z.B. Streetwork, Altenbetreuung),
im psychosozialen Bereich in freier Praxis,
in Wirtschaftsunternehmen,
Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften,
Aus- und Weiterbildung im Bereich der Wirtschaft und Verwaltung,
Erwachsenen- und Berufsbildung,
Kulturvermittlung und Medienarbeit (z.B. Mitarbeit bei Kulturinitiativen, Jugend- u. Kulturzentren, Ausstellungen, Museen, pädagogischen Verlagen).
§ 2 ÜBERGREIFENDE BILDUNGSPRINZIPIEN
Die Gestaltung des Diplomstudiums Pädagogik basiert auf den gesetzlichen Grundlagen des § 1 UOG 1993 sowie § 2 und 3 UniStG und ist dabei folgenden übergreifende Bildungsprinzipien verpflichtet:
(1) Das Diplomstudium Pädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbereitung und der Bildung durch Wissenschaft.
(2) Verbindung von Forschung und Lehre, die den Erwerb grundlegender und vertiefender Kenntnisse sichern.
(3) Berücksichtigung der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden auch im Sinne von Freiheit der Lehre.
(4) Berücksichtigung der Interdisziplinarität des Faches durch Einbeziehung der Forschungsergebnisse der Nachbarschaftsdisziplinen.
(5) Berücksichtigung der Frauen- und Geschlechterforschung durch:
Einbeziehung der Forschungsergebnisse, Theorien und Methoden der Frauen- und Geschlechterforschung in den Lehrveranstaltungen.
Erstellen von Lehrangeboten mit geschlechtsspezifischen Inhalten entsprechend dem Studienplan.
Verpflichtendes Lehrangebot in den Studienzweigen.
Freies Wahlfach.
(6) Vermittlung fachspezifischen Wissens zur Wahrnehmung, Analyse und Lösung individueller sowie gesellschaftlicher Probleme unter Beachtung der Grundfreiheiten der Menschen und Gleichbehandlung von Frauen und Männern, usw.
(7) Vermittlung kritischer Reflexion und fachspezifischer Methoden.
(8) Kooperation von Lehrenden und Studierenden.
(1) Den Studierenden wird empfohlen, von Angeboten anerkannter inländischer und ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen Gebrauch zu machen (§ 4 UniStG).
(2) An postsekundären Bildungseinrichtungen abgelegte Prüfungen werden auf Antrag der/des Studierenden von der/dem Studienkommissionsvorsitzenden anerkannt, wenn Inhalt und Prüfungen den vorgeschriebenen Prüfungen lt. Studienplan gleichwertig sind.
§ 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KÖRPERBEHINDERTE UND SINNESBEEINTRÄCHTIGTE STUDIERENDE
(1) Körperbehinderten und sinnesbeeinträchtigten Studierenden dürfen im Studium keine Nachteile aus ihrer Beeinträchtigung erwachsen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer der Behinderung/Beeinträchtigung adäquaten Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende eine länger andauernde Behinderung/Beeinträchtigung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (§ 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2 UniStG).
§ 5 STUDIENDAUER UND STUDIENABSCHNITTE
(1) Die Studiendauer des Diplomstudiums Pädagogik - als geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtung - beträgt 8 Semester (Regelstudiendauer) und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; die Studieneingangsphase ist Bestandteil des ersten Studienabschnitts.
(2) Die Gesamtstundenzahl des Studiums beträgt 120 Semesterstunden
(SeSt) in folgender Aufteilung:
Erster Studienabschnitt 42 Semesterstunden
Zweiter Studienabschnitt 30 Semesterstunden
Freie Wahlfächer 48 Semesterstunden
Darüber hinaus ist eine Praxis von 160 Stunden zu absolvieren.
(3) Der erste Studienabschnitt führt in das Studium der Pädagogik ein und dient insbesondere der Erarbeitung von systematischen Grundlagen. Ferner besteht sein Ziel im Erwerb von Methoden und einer grundsätzlichen Orientierung in der Pädagogik. Er umfasst vier Semester.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der pädagogischen Fachkenntnisse und ermöglicht in drei Studienzweigen Spezialisierungen in den Tätigkeitsbereichen Schulentwicklung und Beratung", Sozialpädagogik und Integrationspädagogik" und Erwachsenen- und Berufsbildung". Er umfasst vier Semester.
(5) Jeder Studienabschnitt gilt als abgeschlossen, wenn alle Teile einer Diplomprüfung positiv beurteilt sind.
§ 6 ARTEN DER LEHRVERANSTALTUNGEN
(1) Vorlesungen (V):
Vorlesungen führen in die Inhalte und die Methoden des jeweiligen Faches
ein. Weiters werden die Grundlagen des jeweiligen Faches wissenschaftstheoretisch vertieft.
Dabei wird auf den letzten Wissensstand des Faches Bedacht genommen und von den neuesten Forschungsergebnissen
berichtet.
(2) Proseminare (PS):
Proseminare sind Vorstufen der Seminare. In Proseminaren werden Grundkenntnisse des wissenschaftlichen
Arbeitens vermittelt, in die Fachliteratur eingeführt und exemplarisch Probleme des Faches
durch mündliche und schriftliche Beiträge bzw. Arbeiten wie auch durch Diskussionen
behandelt.
(3) Übungen (Ü):
Übungen dienen den praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien und haben konkrete Aufgaben
zu lösen.
(4) Seminare (SE):
Seminare dienen der vertiefenden wissenschaftlichen Diskussion und Argumentation spezieller
wissenschaftlicher Sachverhalte. Studierende erbringen eigene schriftliche und mündliche
Beiträge bzw. Arbeiten.
(5) Konversatorien (KV):
Konversatorien sind Lehrveranstaltungen, die zur Teilnahme am fachspezifischen Diskurs qualifizieren.
Bei Konversatorien hat die positive Beurteilung mit Erfolg teilgenommen", die negative
Beurteilung ohne Erfolg" teilgenommen zu lauten.
(6) Arbeitsgemeinschaften (AG):
Sie dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken sowie
der Kooperation und Kommunikation im Team.
(7) Projektseminare (PSE):
In Projektseminaren führen die Studierenden praxisbezogene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
durch.
(8) "Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen":
Proseminare, Übungen, Seminare, Konversatorien, Arbeitsgemeinschaften und Projektseminare
können auch als prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen abgehalten werden. Das heißt,
die Beurteilung des Erfolgs wird nicht durch einen einzigen punktuellen Prüfungsvorgang
am Ende eines Semesters festgestellt, sondern durch mehrere oder laufende Leistungskontrollen
während des Semesters.
§ 7 ANMELDUNG ZU LEHRVERANSTALTUNGEN MIT BESCHRÄNKTER
TEILNEHMERZAHL
:
(1) Seminare, Übungen, Konversatorien, Arbeitsgemeinschaften und Projektseminare sind Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl. Es soll die Höchstteilnehmerzahl von 15 Studierenden nicht überschritten werden, wenn diese folgenden Bereichen zuzuordnen sind:
Präsentation, Moderation, Kommunikation (Studieneingangsphase)
Reflexion eigener Erziehung und Bildung (Studieneingangsphase)
Erproben pädagogischer Intervention (1. Studienabschnitt)
Beratung und Diskussion laufender wissenschaftlicher Arbeiten (2. Studienabschnitt)
Praxisbegleitung (Studienzweige, a6, b6, c5)
(2) Bei allen anderen Lehrveranstaltungen, die als PS, SE, Ü, KV, AG und PSE durchgeführt werden, soll die Höchstteilnehmerzahl von 35 Studierenden nicht überschritten werden.
(3) Für die Teilnahme gelten folgende Regelungen:
Studierende müssen sich persönlich in der ersten Lehrveranstaltungsstunde beim/bei der Lehrveranstaltungsleiter/in anmelden.
Studierende, welche die Lehrveranstaltung zur Beendigung des jeweiligen Studienabschnitts dringend benötigen, sind denen vorzuziehen, die am Beginn eines Studienabschnittes stehen.
Studierende, welche die Lehrveranstaltung zur Erfüllung des Studienplans zwingend benötigen, sind jenen vorzuziehen, die eine Alternative haben.
Studierende, die zu einer Lehrveranstaltung zugelassen wurden, diese aber ohne Angabe von Gründen nicht besucht haben, werden im folgenden Semester nach allen anderen Anmeldungen gereiht.
(1) Studieneingangsphase (8 Semesterstunden=SeSt)
Einführung in die Pädagogik (Übersicht Fach und Studium, elementare wissenschaftliche Begrifflichkeit, Alltagswissen vs. Wissenschaftswissen, Frauen- und Geschlechterforschung) |
2 SeSt |
V |
Technik des wissenschaftlichen Arbeitens |
2 SeSt |
PS |
Präsentation, Moderation, Kommunikation |
2 SeSt |
Ü/AG |
Reflexion eigener Bildung und Erziehung |
2 SeSt |
KV |
(2) Allgemeine Pädagogik (10 Semesterstunden)
Theorien der Erziehung und Bildung (unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung) |
4 SeSt |
V/PS |
Anthropologische Grundlagen der Erziehung |
2 SeSt |
V/PS |
Erziehung und Sozialisation |
2 SeSt |
V/PS |
Theorien des Lehrens und Lernens |
2 SeSt |
V/PS |
(3) Methodologie (10 Semesterstunden)
Einführung in die Methodologie der pädagogischen Forschung |
2 SeSt |
V |
Quantitative Verfahren der empirischen Sozialforschung |
4 SeSt |
V/Ü |
Qualitative Verfahren der empirischen Sozialforschung |
4 SeSt |
V/Ü |
(4) Dimensionen pädagogischen Handelns (10 Semesterstunden)
Bildung und Entwicklung in unterschiedlichen Lebensabschnitten: |
2 SeSt |
V/PS |
Soziologische Grundlagen pädagogischen Handelns |
2 SeSt |
V/PS |
Einführung in Theorie und Praxis pädagogischer Intervention |
2 SeSt |
V/PS |
Erproben pädagogischer Intervention |
2 SeSt |
AG/Ü |
(5) Einführung in die Studienzweige (2 Semesterstunden, V)
(6) Aktuelle Texte und Diskurse in englischer Fachsprache (2 Semesterstunden, KV)
(7) Freie Wahlfächer
Von den insgesamt 48 Semesterstunden sollen 24 Semesterstunden im ersten Studienabschnitt absolviert
werden.
(1) Pflichtfächer (14 Semesterstunden)
Spezielle Theorien der Erziehung und Bildung (unter bes. Berücksichtigung ihrer historischen Entwicklung |
6 SeSt |
V/SE |
Wissenschaftstheorie |
2 SeSt |
V/SE |
Bildung im internationalen Vergleich |
2 SeSt |
V/SE |
Spezielle Methoden der pädagogischen Forschung |
2 SeSt |
SE |
Beratung und Diskussion laufender wissenschaftlicher Arbeiten |
2 SeSt |
AG/SE |
(2) Studienzweige (16 Semesterstunden)
Es sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Semesterstunden in einem der drei folgenden
Studienzweige zu absolvieren:
Schulentwicklung und Beratung
Sozialpädagogik und Integrationspädagogik
Erwachsenen- und Berufsbildung
a) Schulentwicklung und Beratung (16 Semesterstunden)
a1) Theoretische Konzeptionen und Innovationen |
4 SeSt |
V/SE |
a2) Geschlechterverhältnisse im Bildungswesen |
2 SeSt |
V/SE |
a3) Interkulturelles Lernen |
2 SeSt |
V/SE |
a4) Integration im Bildungswesen |
2 SeSt |
V/SE |
a5) Handlungskompetenzen |
4 SeSt |
AG |
a6) Mitarbeit in einem Schulentwicklungs- oder Beratungsprozess / Praxisbegleitung |
2 SeSt |
PSE |
b) Sozialpädagogik und Integrationspädagogik (16 Semesterstunden)
b1) Theorien und Handlungsmodelle |
4 SeSt |
V/SE |
b2) Frauen- und Geschlechterforschung |
2 SeSt |
V/SE |
b3) Interkulturelle Arbeit |
2 SeSt |
V/SE |
b4) Soziale Integration |
2 SeSt |
V/SE |
b5) Arbeits- und Handlungsfelder |
4 SeSt |
AG |
b6) Projektarbeit/Praxisbegleitung |
2 SeSt |
PSE |
c) Erwachsenen- und Berufsbildung (16 Semesterstunden)
c1) Theorien/Geschichte/Institutionen der Erwachsenen- und Berufsbildung |
6 SeSt |
V/SE |
c2) Internationalisierung von Bildung und Arbeit |
2 SeSt |
V/SE |
c3) Bildungs- und Kulturarbeit unter bes. Berücksichtigung sozialer, geschlechtsspezifischer und kultureller Differenzen |
4 SeSt |
V/SE |
c4) Berufs- und betriebspädagogische Handlungskompetenzen |
2 SeSt |
AG |
c5) Projektseminar/Praxisbegleitung |
2 SeSt |
PSE |
(3) Freie Wahlfächer
Von den insgesamt 48 Semesterstunden sollen 24 Semesterstunden im zweiten Studienabschnitt
absolviert werden.
(1) Die Praxis dient der Erprobung und Anwendung der erworbenen Kenntnisse und ist im 2.
Studienabschnitt zu absolvieren.
(2) Die Dauer der Praxis umfaßt 160 Stunden.
(3) Die Praxis hat im Zusammenhang mit dem gewählten Studienzweig zu stehen und kann sowohl
im schulischen oder sozialpädagogischen Bereich wie auch in einer Einrichtung der Erwachsenen-
und/oder Berufsbildung erfolgen.
(4) Die Reflexion der Erfahrungen erfolgt im Rahmen einer begleitenden oder in einer im Anschluss
besuchten Lehrveranstaltung an der Universität.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der Praxis ist durch den Besuch der Lehrveranstaltung und das
Verfassen eines Praxisberichtes gegeben und wird vom Leiter/von der Leiterin bestätigt.
(6) Die Praxis kann durch den Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung ersetzt werden,
wobei folgende Bedingungen zu beachten sind:
Nachweis einer Praxis im gewählten Studienzweig (Bestätigung des/r Arbeitgebers/in),
Nachweis, dass Projekte/Entwicklungsarbeiten u.ä. durchgeführt wurden,
Verfassen eines Praxisberichtes,
Besuch der Lehrveranstaltung "Praxisbegleitung".
(7) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung einer Praxis, kann diese mit Genehmigung der/des Vorsitzenden der Studienkommission durch die Mitarbeit in einem Projekt (im Ausmaß von 160 Stunden) ersetzt werden; dies schließt die Teilnahme an einem begleitenden Projektseminar ein. Die Leiterin/der Leiter des Projektseminars bescheinigt den positiven Abschluss der Projektarbeit mit einem Lehrveranstaltungszeugnis und einer Bestätigung über die geleistete Arbeit außerhalb des Seminars.
(1) Studierende sind berechtigt, Lehrveranstaltungen für die freien Wahlfächer
aus den Studienzweigen (Schulentwicklung und Beratung", Sozialpädagogik und Integrationspädagogik",
Erwachsenen- und Berufsbildung") zu wählen.
(2) Studierende sind berechtigt, freie Wahlfächer aus thematisch orientierten Schwerpunkten
zu wählen
Frauen- und Geschlechterforschung
Integrationspädagogik
Interkulturelles Lernen
Historische und Vergleichende Pädagogik
Forschungsmethoden
Vergleichende Kulturwissenschaft
(3) Studierende sind berechtigt, freie Wahlfächer aus geistes-, natur- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen zu wählen:
Philosophie
Psychologie
Publizistik und Kommunikationswissenschaft
Soziologie
Geschichte
Deutsche Philologie
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Russisch
Serbokroatisch
Slowenisch
Geographie
Angewandte Wirtschaftsmathematik
Angewandte Betriebswirtschaft
Angewandte Informatik
(4) Im Fall der Wahl nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 sind folgende Richtlinien zu beachten:
Das Mindestmaß in einem Fach/Studienrichtung beträgt 8 Semesterstunden (Orientierungsstudium").
Es können Fächer aus unterschiedlichen Studienrichtungen gewählt werden (z.B. sechs mal acht Semesterstunden, Orientierungsstudium", drei mal 16 Semesterstunden, Elementarstudium") oder alle Lehrveranstaltungen in einer Studienrichtung (48 Semesterstunden , "Wahlfachstudium").
Die Richtlinien der jeweiligen Studienordnung sind zu beachten.
(5) Studierende sind berechtigt, abweichend von diesen Empfehlungen, freie Wahlfächer zu wählen. Er/Sie hat dies vor dem Besuch der Lehrveranstaltung dem/der Studienkommissions-Vorsitzenden mitzuteilen. Der oder die Vorsitzende der Studienkommission ist berechtigt die Wahl innerhalb eines Monats bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese in Verbindung mit dem Studium der Pädagogik, weder wissenschaftlich noch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit sinnvoll ist.
§12 LEHRVERANSTALTUNGSPRÜFUNGEN
(1) Die Beurteilung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt aufgrund der
Teilnahme und der geforderten Leistungen während des Semesters. Die Beurteilung aufgrund
eines einzigen Prüfungsvorganges ist unzulässig. Die Benotung erfolgt am Ende des
Semesters.
(2) Die Beurteilung von nicht prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt in Form einer
mündlichen Prüfung oder schriftlichen Arbeit. Diese können von den Studierenden
bis zum Ende des zweiten auf die Lehrveranstaltung folgenden Semesters absolviert werden.
(3) Bei Vorlesungen erfolgt die Leistungsbeurteilung aufgrund einer schriftlichen und/oder
mündlichen Abschlussprüfung.
(4) Bei Konversatorien hat die positive Beurteilung "mit Erfolg teilgenommen", die
negative Beurteilung "ohne Erfolg teilgenommen" zu lauten.
(5) Alternative Formen der Leistungsbeurteilung sind in begründeten Fällen zulässig,
wenn die erbrachten Leistungen dem Inhalt und den Anforderungen der universitären Ausbildung
entsprechen.
(1) Mit dem Verfassen der Diplomarbeit soll der/die Studierende nachweisen, dass er/sie
in der Lage ist eine pädagogische Thematik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden
zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem Pflichtfach oder aus dem gewählten Schwerpunkt
zu entnehmen.
Die Erste Diplomprüfung wird erbracht:
(1) Durch die erfolgreiche Teilnahme/Beurteilung an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im angegeben Stundenausmaß gem. § 8. Die Studierenden haben im 1. Studienabschnitt Proseminare im Ausmaß von 8 Semesterstunden positiv abzuschließen. Bei Lehrveranstaltungsprüfungen, die aus einem einzigen Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltungen bestehen, darf bei einer mündlichen Prüfung der Prüfungsvorgang 30 Minuten nicht überschreiten.
oder
(2) Durch Fachprüfungen bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit dem der Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muß, welche dadurch ersetzt werden.
oder
(3) Durch eine kommissionelle Gesamtprüfung über alle Fächer am Ende des
Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.
(4) Die Anmeldung zu Fachprüfungen / kommissionellen Prüfungen erfolgt beim Studiendekan,
der den Wünschen nach einem bestimmten Prüfer / einer bestimmten Prüferin nach
Möglichkeit zu entsprechen hat.
Die Zweite Diplomprüfung ist in zwei Teilen abzulegen:
(1) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung wird erbracht:
Durch die erfolgreiche Teilnahme/Beurteilung der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im angegebenen Stundenausmaß gem. § 9. Die Studierenden haben im 2. Studienabschnitt Seminare im Ausmaß von 8 Semesterstunden positiv abzuschießen. Bei Lehrveranstaltungen, die aus einem einzigen Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung bestehen, darf bei einer mündlichen Prüfung der Prüfungsvorgang 30 Minuten nicht überschreiten.
oder
(2) Durch Fachprüfungen aufgrund persönlicher Vereinbarung bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit den Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muß, welche dadurch ersetzt werden.
oder
(3) Durch eine kommissionelle Gesamtprüfung über alle Fächer am Ende des
Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.
(4) Die Anmeldung zu Fachprüfungen / kommissionellen Prüfungen erfolgt beim Studiendekan,
der den Wünschen nach einem bestimmten Prüfer / einer bestimmten Prüferin nach
Möglichkeit zu entsprechen hat.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist:
(5) eine mündliche, einstündige Prüfung, die vor einem Prüfungssenat abzulegen ist. Gegenstand der Prüfung ist das Fach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist, und eine Prüfung aus einem weiteren Fach, das unter Berücksichtigung des thematischen Zusammenhanges von der Studentin oder vom Studenten zu wählen ist. Die Bestellung dieser Prüferin oder dieses Prüfers obliegt dem/der Studiendekan(in).
(6) Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ist:
die positive Beurteilung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
die positive Beurteilung der Diplomarbeit,
die positive Beurteilung der freien Wahlfächer gem. § 11 und
der Nachweis der Praxis (inkl. Praxisbericht).
§ 16 ÜBERLAPPUNG VON STUDIENABSCHNITTEN
(1) Das Diplomstudium der Pädagogik ist in zwei Studienabschnitte gegliedert. Die Studierenden
sind berechtigt, die als Vorlesung ausgewiesenen Lehrveranstaltungen des zweiten Abschnitts
vor Abschluss der ersten Diplomprüfung zu absolvieren.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen aus den Studienzweigen setzt den Abschluss des ersten
Studienabschnitts voraus.
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.