NEUER STUDIENPLAN
DER STUDIENRICHTUNG PÄDAGOGIK

an der Universität Klagenfurt

(Beschluss der Studienkommission Pädagogik vom 1. Juni 1999)


TEIL 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Qualifikationsprofil
§ 2 Übergreifende Bildungsprinzipien
§ 3 Allgemeine Richtlinien
§ 4 Besondere Bestimmungen für körperbehinderte und sinnesbeeinträchtigte Studierende
§ 5 Studiendauer und Studienabschnitte
§ 6 Arten der Lehrveranstaltungen
§ 7 Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl

TEIL 2: Studienabschnitte

§ 8 Erster Studienabschnitt
§ 9 Zweiter Studienabschnitt
§ 10 Praxis
§ 11 Freie Wahlfächer

TEIL 3: Prüfungsordnung

§ 12 Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 13 Diplomarbeit
§ 14 Erste Diplomprüfung
§ 15 Zweite Diplomprüfung
§ 16 Überlappung von Studienabschnitten

TEIL 4: Schlußbestimmung

§ 17 Inkrafttreten


TEIL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 QUALIFIKATIONSPROFIL

(1) Ausbildungsziele

Das Studium der Pädagogik vermittelt ein Grundwissen in systematischer, historischer und vergleichender Erziehungswissenschaft, bietet eine Einführung in Theorien, Methoden und Forschungsfelder des Faches und stellt einen Zusammenhang zwischen Wissenschaft und den pädagogischen Arbeits- und Berufsfeldern her.

Im Rahmen des Studiums der Pädagogik an der Universität Klagenfurt sollen Studierende befähigt werden, Problemstellungen in pädagogischen Arbeits- und Berufsfeldern unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Methoden zu bewältigen. Dies erfordert Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Theorien und Praxiserfahrungen, Beratungs- und Lösungskompetenzen, Sozial-, Team- und Kommunikationskompetenzen und die Fähigkeiten zur eigenständigen Arbeit bei der Organisation, Durchführung und Evaluation von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Erziehungs- und Bildungsbereich. Im Speziellen können Studierende der Pädagogik folgende Kompetenzen erwerben:

(2) Fachspezifische Kompetenzen

(3) Berufspraktische Kompetenzen

(4) Soziale und persönlichkeitsbildende Kompetenzen

(5) Tätigkeitsbereiche/Berufsfelder

Diese Kompetenzen können im Studium durch spezifische Inhalte, Methoden und Organisationsformen von Lehrveranstaltungen, Projektarbeit, reflektierter Praxis und Prüfungen erworben werden. Sie kommen in den folgenden Tätigkeitsbereichen und Berufsfeldern zum Tragen:

§ 2 ÜBERGREIFENDE BILDUNGSPRINZIPIEN

Die Gestaltung des Diplomstudiums Pädagogik basiert auf den gesetzlichen Grundlagen des § 1 UOG 1993 sowie § 2 und 3 UniStG und ist dabei folgenden übergreifende Bildungsprinzipien verpflichtet:

(1) Das Diplomstudium Pädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbereitung und der Bildung durch Wissenschaft.

(2) Verbindung von Forschung und Lehre, die den Erwerb grundlegender und vertiefender Kenntnisse sichern.

(3) Berücksichtigung der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden auch im Sinne von Freiheit der Lehre.

(4) Berücksichtigung der Interdisziplinarität des Faches durch Einbeziehung der Forschungsergebnisse der Nachbarschaftsdisziplinen.

(5) Berücksichtigung der Frauen- und Geschlechterforschung durch:

(6) Vermittlung fachspezifischen Wissens zur Wahrnehmung, Analyse und Lösung individueller sowie gesellschaftlicher Probleme unter Beachtung der Grundfreiheiten der Menschen und Gleichbehandlung von Frauen und Männern, usw.

(7) Vermittlung kritischer Reflexion und fachspezifischer Methoden.

(8) Kooperation von Lehrenden und Studierenden.

§ 3 ALLGEMEINE RICHTLINIEN

(1) Den Studierenden wird empfohlen, von Angeboten anerkannter inländischer und ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen Gebrauch zu machen (§ 4 UniStG).

(2) An postsekundären Bildungseinrichtungen abgelegte Prüfungen werden auf Antrag der/des Studierenden von der/dem Studienkommissionsvorsitzenden anerkannt, wenn Inhalt und Prüfungen den vorgeschriebenen Prüfungen lt. Studienplan gleichwertig sind.

§ 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KÖRPERBEHINDERTE UND SINNESBEEINTRÄCHTIGTE STUDIERENDE

(1) Körperbehinderten und sinnesbeeinträchtigten Studierenden dürfen im Studium keine Nachteile aus ihrer Beeinträchtigung erwachsen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer der Behinderung/Beeinträchtigung adäquaten Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende eine länger andauernde Behinderung/Beeinträchtigung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (§ 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2 UniStG).

§ 5 STUDIENDAUER UND STUDIENABSCHNITTE

(1) Die Studiendauer des Diplomstudiums Pädagogik - als geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtung - beträgt 8 Semester (Regelstudiendauer) und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; die Studieneingangsphase ist Bestandteil des ersten Studienabschnitts.

(2) Die Gesamtstundenzahl des Studiums beträgt 120 Semesterstunden (SeSt) in folgender Aufteilung:

Darüber hinaus ist eine Praxis von 160 Stunden zu absolvieren.

(3) Der erste Studienabschnitt führt in das Studium der Pädagogik ein und dient insbesondere der Erarbeitung von systematischen Grundlagen. Ferner besteht sein Ziel im Erwerb von Methoden und einer grundsätzlichen Orientierung in der Pädagogik. Er umfasst vier Semester.

(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der pädagogischen Fachkenntnisse und ermöglicht in drei Studienzweigen Spezialisierungen in den Tätigkeitsbereichen Schulentwicklung und Beratung", Sozialpädagogik und Integrationspädagogik" und Erwachsenen- und Berufsbildung". Er umfasst vier Semester.

(5) Jeder Studienabschnitt gilt als abgeschlossen, wenn alle Teile einer Diplomprüfung positiv beurteilt sind.

§ 6 ARTEN DER LEHRVERANSTALTUNGEN

(1) Vorlesungen (V):
Vorlesungen führen in die Inhalte und die Methoden des jeweiligen Faches ein. Weiters werden die Grundlagen des jeweiligen Faches wissenschaftstheoretisch vertieft. Dabei wird auf den letzten Wissensstand des Faches Bedacht genommen und von den neuesten Forschungsergebnissen berichtet.

(2) Proseminare (PS):
Proseminare sind Vorstufen der Seminare. In Proseminaren werden Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt, in die Fachliteratur eingeführt und exemplarisch Probleme des Faches durch mündliche und schriftliche Beiträge bzw. Arbeiten wie auch durch Diskussionen behandelt.

(3) Übungen (Ü):
Übungen dienen den praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien und haben konkrete Aufgaben zu lösen.

(4) Seminare (SE):
Seminare dienen der vertiefenden wissenschaftlichen Diskussion und Argumentation spezieller wissenschaftlicher Sachverhalte. Studierende erbringen eigene schriftliche und mündliche Beiträge bzw. Arbeiten.

(5) Konversatorien (KV):
Konversatorien sind Lehrveranstaltungen, die zur Teilnahme am fachspezifischen Diskurs qualifizieren. Bei Konversatorien hat die positive Beurteilung mit Erfolg teilgenommen", die negative Beurteilung ohne Erfolg" teilgenommen zu lauten.

(6) Arbeitsgemeinschaften (AG):
Sie dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken sowie der Kooperation und Kommunikation im Team.

(7) Projektseminare (PSE):
In Projektseminaren führen die Studierenden praxisbezogene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch.

(8) "Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen":
Proseminare, Übungen, Seminare, Konversatorien, Arbeitsgemeinschaften und Projektseminare können auch als prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen abgehalten werden. Das heißt, die Beurteilung des Erfolgs wird nicht durch einen einzigen punktuellen Prüfungsvorgang am Ende eines Semesters festgestellt, sondern durch mehrere oder laufende Leistungskontrollen während des Semesters.

§ 7 ANMELDUNG ZU LEHRVERANSTALTUNGEN MIT BESCHRÄNKTER

TEILNEHMERZAHL

:

(1) Seminare, Übungen, Konversatorien, Arbeitsgemeinschaften und Projektseminare sind Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl. Es soll die Höchstteilnehmerzahl von 15 Studierenden nicht überschritten werden, wenn diese folgenden Bereichen zuzuordnen sind:

(2) Bei allen anderen Lehrveranstaltungen, die als PS, SE, Ü, KV, AG und PSE durchgeführt werden, soll die Höchstteilnehmerzahl von 35 Studierenden nicht überschritten werden.

(3) Für die Teilnahme gelten folgende Regelungen:


TEIL 2: STUDIENABSCHNITTE

§ 8 ERSTER STUDIENABSCHNITT

(1) Studieneingangsphase (8 Semesterstunden=SeSt)

Einführung in die Pädagogik (Übersicht Fach und Studium, elementare wissenschaftliche Begrifflichkeit, Alltagswissen vs. Wissenschaftswissen, Frauen- und Geschlechterforschung)

2 SeSt

V

Technik des wissenschaftlichen Arbeitens

2 SeSt

PS

Präsentation, Moderation, Kommunikation

2 SeSt

Ü/AG

Reflexion eigener Bildung und Erziehung

2 SeSt

KV

(2) Allgemeine Pädagogik (10 Semesterstunden)

Theorien der Erziehung und Bildung (unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung)

4 SeSt

V/PS

Anthropologische Grundlagen der Erziehung

2 SeSt

V/PS

Erziehung und Sozialisation

2 SeSt

V/PS

Theorien des Lehrens und Lernens

2 SeSt

V/PS

(3) Methodologie (10 Semesterstunden)

Einführung in die Methodologie der pädagogischen Forschung

2 SeSt

V

Quantitative Verfahren der empirischen Sozialforschung

4 SeSt

V/Ü

Qualitative Verfahren der empirischen Sozialforschung

4 SeSt

V/Ü

(4) Dimensionen pädagogischen Handelns (10 Semesterstunden)

Bildung und Entwicklung in unterschiedlichen Lebensabschnitten:
- Kindheit und Jugend
- Erwachsenenalter


2 SeSt
2 SeSt


V/PS
V/PS

Soziologische Grundlagen pädagogischen Handelns

2 SeSt

V/PS

Einführung in Theorie und Praxis pädagogischer Intervention

2 SeSt

V/PS

Erproben pädagogischer Intervention

2 SeSt

AG/Ü

(5) Einführung in die Studienzweige (2 Semesterstunden, V)

(6) Aktuelle Texte und Diskurse in englischer Fachsprache (2 Semesterstunden, KV)

(7) Freie Wahlfächer
Von den insgesamt 48 Semesterstunden sollen 24 Semesterstunden im ersten Studienabschnitt absolviert werden.


§ 9 ZWEITER STUDIENABSCHNITT

(1) Pflichtfächer (14 Semesterstunden)

Spezielle Theorien der Erziehung und Bildung (unter bes. Berücksichtigung ihrer historischen Entwicklung

6 SeSt

V/SE

Wissenschaftstheorie

2 SeSt

V/SE

Bildung im internationalen Vergleich

2 SeSt

V/SE

Spezielle Methoden der pädagogischen Forschung

2 SeSt

SE

Beratung und Diskussion laufender wissenschaftlicher Arbeiten

2 SeSt

AG/SE

(2) Studienzweige (16 Semesterstunden)
Es sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Semesterstunden in einem der drei folgenden Studienzweige zu absolvieren:

a) Schulentwicklung und Beratung (16 Semesterstunden)

a1) Theoretische Konzeptionen und Innovationen

4 SeSt

V/SE

a2) Geschlechterverhältnisse im Bildungswesen

2 SeSt

V/SE

a3) Interkulturelles Lernen

2 SeSt

V/SE

a4) Integration im Bildungswesen

2 SeSt

V/SE

a5) Handlungskompetenzen

4 SeSt

AG

a6) Mitarbeit in einem Schulentwicklungs- oder Beratungsprozess / Praxisbegleitung

2 SeSt

PSE

b) Sozialpädagogik und Integrationspädagogik (16 Semesterstunden)

b1) Theorien und Handlungsmodelle

4 SeSt

V/SE

b2) Frauen- und Geschlechterforschung

2 SeSt

V/SE

b3) Interkulturelle Arbeit

2 SeSt

V/SE

b4) Soziale Integration

2 SeSt

V/SE

b5) Arbeits- und Handlungsfelder

4 SeSt

AG

b6) Projektarbeit/Praxisbegleitung

2 SeSt

PSE

c) Erwachsenen- und Berufsbildung (16 Semesterstunden)

c1) Theorien/Geschichte/Institutionen der Erwachsenen- und Berufsbildung

6 SeSt

V/SE

c2) Internationalisierung von Bildung und Arbeit

2 SeSt

V/SE

c3) Bildungs- und Kulturarbeit unter bes. Berücksichtigung sozialer, geschlechtsspezifischer und kultureller Differenzen

4 SeSt

V/SE

c4) Berufs- und betriebspädagogische Handlungskompetenzen

2 SeSt

AG

c5) Projektseminar/Praxisbegleitung

2 SeSt

PSE

(3) Freie Wahlfächer
Von den insgesamt 48 Semesterstunden sollen 24 Semesterstunden im zweiten Studienabschnitt absolviert werden.

§ 10 PRAXIS

(1) Die Praxis dient der Erprobung und Anwendung der erworbenen Kenntnisse und ist im 2. Studienabschnitt zu absolvieren.
(2) Die Dauer der Praxis umfaßt 160 Stunden.
(3) Die Praxis hat im Zusammenhang mit dem gewählten Studienzweig zu stehen und kann sowohl im schulischen oder sozialpädagogischen Bereich wie auch in einer Einrichtung der Erwachsenen- und/oder Berufsbildung erfolgen.
(4) Die Reflexion der Erfahrungen erfolgt im Rahmen einer begleitenden oder in einer im Anschluss besuchten Lehrveranstaltung an der Universität.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der Praxis ist durch den Besuch der Lehrveranstaltung und das Verfassen eines Praxisberichtes gegeben und wird vom Leiter/von der Leiterin bestätigt.
(6) Die Praxis kann durch den Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung ersetzt werden, wobei folgende Bedingungen zu beachten sind:

(7) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung einer Praxis, kann diese mit Genehmigung der/des Vorsitzenden der Studienkommission durch die Mitarbeit in einem Projekt (im Ausmaß von 160 Stunden) ersetzt werden; dies schließt die Teilnahme an einem begleitenden Projektseminar ein. Die Leiterin/der Leiter des Projektseminars bescheinigt den positiven Abschluss der Projektarbeit mit einem Lehrveranstaltungszeugnis und einer Bestätigung über die geleistete Arbeit außerhalb des Seminars.

§ 11 FREIE WAHLFÄCHER

(1) Studierende sind berechtigt, Lehrveranstaltungen für die freien Wahlfächer aus den Studienzweigen (Schulentwicklung und Beratung", Sozialpädagogik und Integrationspädagogik", Erwachsenen- und Berufsbildung") zu wählen.
(2) Studierende sind berechtigt, freie Wahlfächer aus thematisch orientierten Schwerpunkten zu wählen

(3) Studierende sind berechtigt, freie Wahlfächer aus geistes-, natur- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen zu wählen:

(4) Im Fall der Wahl nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 sind folgende Richtlinien zu beachten:

(5) Studierende sind berechtigt, abweichend von diesen Empfehlungen, freie Wahlfächer zu wählen. Er/Sie hat dies vor dem Besuch der Lehrveranstaltung dem/der Studienkommissions-Vorsitzenden mitzuteilen. Der oder die Vorsitzende der Studienkommission ist berechtigt die Wahl innerhalb eines Monats bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese in Verbindung mit dem Studium der Pädagogik, weder wissenschaftlich noch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit sinnvoll ist.


TEIL 3: PRÜFUNGSORDNUNG

§12 LEHRVERANSTALTUNGSPRÜFUNGEN

(1) Die Beurteilung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt aufgrund der Teilnahme und der geforderten Leistungen während des Semesters. Die Beurteilung aufgrund eines einzigen Prüfungsvorganges ist unzulässig. Die Benotung erfolgt am Ende des Semesters.
(2) Die Beurteilung von nicht prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung oder schriftlichen Arbeit. Diese können von den Studierenden bis zum Ende des zweiten auf die Lehrveranstaltung folgenden Semesters absolviert werden.
(3) Bei Vorlesungen erfolgt die Leistungsbeurteilung aufgrund einer schriftlichen und/oder mündlichen Abschlussprüfung.
(4) Bei Konversatorien hat die positive Beurteilung "mit Erfolg teilgenommen", die negative Beurteilung "ohne Erfolg teilgenommen" zu lauten.
(5) Alternative Formen der Leistungsbeurteilung sind in begründeten Fällen zulässig, wenn die erbrachten Leistungen dem Inhalt und den Anforderungen der universitären Ausbildung entsprechen.

§13 DIPLOMARBEIT

(1) Mit dem Verfassen der Diplomarbeit soll der/die Studierende nachweisen, dass er/sie in der Lage ist eine pädagogische Thematik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem Pflichtfach oder aus dem gewählten Schwerpunkt zu entnehmen.

§14 ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

Die Erste Diplomprüfung wird erbracht:

(1) Durch die erfolgreiche Teilnahme/Beurteilung an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im angegeben Stundenausmaß gem. § 8. Die Studierenden haben im 1. Studienabschnitt Proseminare im Ausmaß von 8 Semesterstunden positiv abzuschließen. Bei Lehrveranstaltungsprüfungen, die aus einem einzigen Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltungen bestehen, darf bei einer mündlichen Prüfung der Prüfungsvorgang 30 Minuten nicht überschreiten.

oder

(2) Durch Fachprüfungen bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit dem der Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muß, welche dadurch ersetzt werden.

oder

(3) Durch eine kommissionelle Gesamtprüfung über alle Fächer am Ende des Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.
(4) Die Anmeldung zu Fachprüfungen / kommissionellen Prüfungen erfolgt beim Studiendekan, der den Wünschen nach einem bestimmten Prüfer / einer bestimmten Prüferin nach Möglichkeit zu entsprechen hat.

§15 ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG

Die Zweite Diplomprüfung ist in zwei Teilen abzulegen:

(1) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung wird erbracht:

Durch die erfolgreiche Teilnahme/Beurteilung der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im angegebenen Stundenausmaß gem. § 9. Die Studierenden haben im 2. Studienabschnitt Seminare im Ausmaß von 8 Semesterstunden positiv abzuschießen. Bei Lehrveranstaltungen, die aus einem einzigen Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung bestehen, darf bei einer mündlichen Prüfung der Prüfungsvorgang 30 Minuten nicht überschreiten.

oder

(2) Durch Fachprüfungen aufgrund persönlicher Vereinbarung bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit den Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muß, welche dadurch ersetzt werden.

oder

(3) Durch eine kommissionelle Gesamtprüfung über alle Fächer am Ende des Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.
(4) Die Anmeldung zu Fachprüfungen / kommissionellen Prüfungen erfolgt beim Studiendekan, der den Wünschen nach einem bestimmten Prüfer / einer bestimmten Prüferin nach Möglichkeit zu entsprechen hat.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist:

(5) eine mündliche, einstündige Prüfung, die vor einem Prüfungssenat abzulegen ist. Gegenstand der Prüfung ist das Fach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist, und eine Prüfung aus einem weiteren Fach, das unter Berücksichtigung des thematischen Zusammenhanges von der Studentin oder vom Studenten zu wählen ist. Die Bestellung dieser Prüferin oder dieses Prüfers obliegt dem/der Studiendekan(in).

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ist:

§ 16 ÜBERLAPPUNG VON STUDIENABSCHNITTEN



(1) Das Diplomstudium der Pädagogik ist in zwei Studienabschnitte gegliedert. Die Studierenden sind berechtigt, die als Vorlesung ausgewiesenen Lehrveranstaltungen des zweiten Abschnitts vor Abschluss der ersten Diplomprüfung zu absolvieren.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen aus den Studienzweigen setzt den Abschluss des ersten Studienabschnitts voraus.


TEIL 4: SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 17 INKRAFTTRETEN

Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.